Beitragssätze

ermäßigt
regulär

Der Jahresbeitrag des ermäßigten Satzes beläuft sich auf 36,- €.

Berechtigt für einen ermäßigten Beitragssatz sind:

  • Minderjährige
  • Schüler
  • Studenten
  • Auszubildende
  • Rentner
  • Empfänger von Sozialleistungen

Der reguläre Beitragssatz beläuft sich auf 90,- € jährlich.

den regulären Beitragssatz zahlen:

  • Arbeitnehmer
  • Selbstständige
  • Freiberufler

Hinweis zu den Gardekostümen und Vereinsausstattung

Im Rahmen der aktiven Zeit und Tätigkeit im Karnevalclub Reseda 1967 e.V. werden auch einige Kostüme und Ausstattungen vom Verein gestellt bekommen. In diesem Rahmen ist es nötig, dass wir alle Mitglieder bitten, mit den ausgeliehenen Sachen sorgsam umzugehen.

Nachfolgende Erklärung ist daher bei Absenden des Mitgliedsantrages anzunehmen:

Ich verpflichte mich, mit dem Eigentum des Karnevalclub Reseda sorgsam umzugehen, die Kleidungsstücke entsprechend den Pflegehinweisen zu reinigen und nicht an Dritte weiterzugeben. Beschädigungen und Verunreinigungen werden umgehend von mir angezeigt. Bei fahrlässiger Beschädigung oder Zerstörung kann ich zu Schadensersatz verpflichtet werden.

Nach Beendigung meiner Mitgliedschaft verpflichte ich mich, alle gestellten Kostüme und jede Vereinsausstattung an den Karnevalclub Reseda ordnungsgemäß und gereinigt zurückzugeben.

Im Rahmen meiner Mitgliedschaft verpflichte ich mich, meinen Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu zahlen. Für die aktiven TänzerInnen der Kleinen und Aktiven Garde/ Showballett wird zusätzlich ein Kleidergeld erhoben

Satzung des Karnevalclub Reseda 1967 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen Karnevalclub Reseda 1967 e.V., im weiteren KCR genannt.
2) Die Postanschrift sind Privatanschriften des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
3) Der KCR hat seinen Sitz in Erfurt.
4) Der KCR ist im Vereinsregister im Amtsgericht Erfurt unter der Nr. 857 eingetragen.
5) Der KCR ist Mitglied im Landesverband Thüringer Karnevalsvereine e.V.
6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7) Der Verein ist Inhaber sämtlicher Vereinslogos.

§ 2 Ziele und Aufgaben des KCR
1) Der Verein Karnevalclub Reseda 1967 e.V. mit Sitz in Erfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
a. Zweck des Vereins ist Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, Fastnacht und des Faschings.
b. Der Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen.
c. Der Förderung und Unterstützung der karnevalistischen Heimat- und Brauchtumspflege im Heimatgebiet.
d. Ständiger Kontakt zu in- und ausländischen karnevalistischen Gesellschaften, Vereine und Organisationen.
2) Der KCR ist konfessionell neutral und politisch ungebunden, verwaltet sich selbst und dient der Wahrnehmung und Sicherung der Interessen seiner Mitglieder. Er wirkt auf der Grundlage der Gesetze des Staates, insbesondere des BGB.
3) Der KCR fördert die Interessen seiner Mitglieder, insbesondere auf kulturellem und künstlerischem Gebiet.
4) Der KCR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung und er verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Ziele. Mittel des KCR dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Der KCR setzt sich dafür ein, dass die Verwirklichung der Interessen seine Mitglieder rechtlich gesichert ist und als gemeinnützige Tätigkeit öffentliche Anerkennung findet. Rechtschutz gewährt der Landesverband Thüringer Karnevalsvereine e. V.
7) Der Verein ist selbstlos tätig.

§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des KCR kann jede unbescholtene, natürliche oder juristische Person werden, welche die Satzung anerkennt. Jugendliche im Alter von vier bis achtzehn Jahren, bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme im KCR.
2) Natürliche und juristische Personen können als fördernde Mitglieder den KCR ideell und finanziell unterstützen.
3) Über den schriftlichen zu stellenden Antrag zur Aufnahme als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages, der durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
5) Personen und Mitglieder, die sich um den KCR oder des karnevalistischen Brauchtums besondere Dienste erworben haben, können auf Vorschlag des Präsidenten und auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten zu Ehrenmitgliedern oder Senatoren ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a. An den Wahlen des KCR teilzunehmen, sich für eine Wahlfunktion zu bewerben und selbst gewählt zu werden. Grundlage ist hier die in der Satzung verankerte Wahlordnung des KCR.
b. An den Versammlungen teilzunehmen und sich an der Aussprache zu beteiligen.
c. Einrichtungen des KCR zu nutzen.
d. Sich an Vereinsfragen, die seine Person oder die Gemeinschaft betreffen, an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung zu wenden.
e. Seine Anwesenheit zu verlangen, wenn über seine Person befunden, bzw. entschieden wird. Die Einladung dazu ist nachweislich durchzuführen, bei zweimaliger unentschuldigter Abwesenheit findet die Beschlussfassung ohne seine Anwesenheit statt.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a. Sich für die Verwirklichung der in der Satzung festgelegte Ziele und Aufgaben einzusetzen.
b. Den mit der Mitgliedschaft eingegangenen Zahlungsverpflichtungen zu dem vom Vorstand Mitgliederversammlung festgelegten Termin nachzukommen.
c. Beschlüsse des KCR zu befolgen.
3) Rechte und Pflichten der Fördermitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingeschränkt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Freiwilligen, schriftlichen Austritt
b. Tod eines Mitgliedes
c. Ausschluss
d. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen (Mitgliedsbeitrag) von mehr als drei Monaten Rückstand.
Die Mahnung erfolgt erstmals nach vier Wochen nach dem Zahlungstermin, die zweite Mahnung nach weiteren vier Wochen, die dritte Mahnung beinhaltet den Ausschluss. Die Mahngebühren gehen zu Lasten des Mitgliedes. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn das Vereinsmitglied drei Monate im Zahlungsrückstand ist und nicht innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen zweiten Mahnung zahlt.
e. Auflösung des KCR

§ 6 Die Organe des KCR
1) Die Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des KCR. Ihre wesentlichen Aufgaben bestehen in der:
i. Entgegennahme, Aussprache und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr und Entlastung des Vorstandes.
ii. Entgegennahme, Aussprache und Bestätigung des Berichtes der Kassenprüfung
iii. Organisation der Wahl des Präsidenten sowie Kassenprüfung
iv. Neufassung, Änderung und Bestätigung der Satzung
v. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
vi. Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums und der Mitglieder
vii. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
viii. Beschlussfassung über Zugehörigkeit zu oder den Austritt aus einer Dachorganisation.
ix. Entscheidung über den Einspruch gegen die Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes.
x. Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfung. Diese können mit einfacher Stimmenmehrheit abgewählt werden, dies trifft auch für einzelne Mitglieder zu.
xi. Aussprache und Beschlussfassung über die Auflösung des KCR.
Gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist ein Einspruch nicht möglich.
b. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch das Präsidium mindestens viermal im Jahr einzuberufen.
c. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
d. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium in schriftlicher Form und unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und der Zeit, in einer Frist von mindestens 14 Tagen.
e. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch das Präsidium einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn dies min-destens 1/3 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen
f. Anträge und Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten einzureichen. Anträge, die später als acht Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung eingehen, ist zugelassen, wenn 51% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.
g. Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten oder durch ein von ihn ermächtigtes Vereinsmitglied geleitet.
2) Das Präsidium
a. Der Gesamtvorstand (Präsidium) setzt sich zusammen aus:
i. dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. dem Beisitzer
b. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie sind nach außen allen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Vizepräsident nur vertretungsberechtigt, wenn der Präsident verhindert ist bzw. im Auftrag des Präsidenten.
c. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
d. Die Beisitzer werden für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Aufgabengebiete der Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
e. Jedes Vorstandmitglied hat das Recht auf Passivvertretung, d.h. zur Entgegennahme von Erklärungen, wie z.B. Austrittserklärung von Vereinsmitgliedern, Eingaben und andere mündlichen und schriftlichen Informationen. Das Vorstandmitglied hat darüber jedoch dem Gesamtvorstand Kenntnis zu geben.
f. Der Gesamtvorstand arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung. Darin werden aus den Gesamtaufgaben des Gesamtvorstandes Einzelaufgaben an Vorstandmitglieder übertragen. Dies betrifft:
i. die Vermögensverwaltung
ii. das Beitrags- und Kassenwesen
iii. die Buchführung
iv. die Anfertigung des Jahresberichtes und der Jahresabschlüsse
v. die Einberufung und die Leitung der Mitgliederversammlung
vi. den Abschluss von notwendigen Rechenschaftsberichten.
Zu allen Aufgaben ist das Präsidium der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
g. Die Tätigkeit des Präsidiums wird durch die Satzung und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung bestimmt. Es ist berechtigt, die dazu erforderlichen Geschäfte wahrzunehmen. Das Präsidium tritt monatlich zusammen. Auf Antrag von der Hälfte des Präsidiumsmitglieder hat der Präsident innerhalb einer Woche zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen. Über jede Sitzung des Präsidiums ist ein Protokoll zu fertigen, vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und dem Schriftführer zu unterschreiben und bei den Vereinsunterlagen aufzubewahren.
h. Die Arbeit im Präsidium ist ehrenamtlich. Für unvermeidliche Aufwendungen haben Präsidiumsmitglieder Anspruch auf Erstattung der Kosten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
i. Das Präsidentenamt endet mit Ablauf der Wahlperiode. Wenn bei Ablauf der Wahlperiode kein neuer Präsident bestellt wurde, setzt der bisherige Präsident seine Tätigkeit bis zur Neuwahl fort. Das Präsidentenamt kann auch vorher durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung enden. Dies gilt auch für einzelne Präsidiumsmitglieder. Die Abberufung bedarf des Nachweises grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vereins.
j. Der Präsident bzw. die Präsidiumsmitglieder haben das Recht, ihr Amt niederzulegen. Liegt kein triftiger Grund dazu vor, kann die Amtsniederlegung nicht zur Unzeit erfolgen. Besteht der Antragsteller auf Rücktritt zur Unzeit, so bleibt sein Ersuchen wirksam, der Verein kann aber in begründeten Fällen Schadensersatzansprüche stellen. In der Regel sollte ein Rücktritt vom Amt der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen werden, um den Verein Gelegenheit zur Ersatzbestellung zu geben.
k. Kommissionen werden für bestimmte Aufgaben durch das Präsidium berufen. Ihre Arbeit endet mit der Erfüllung der gestellten Aufgaben. Sie werden, wenn erforderlich, zur Vorstandssitzung eingeladen.

§ 7 Die Kassenprüfung
1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Als Kassenprüfer werden zwei Vereinsmitglieder gewählt. Die gewählten Mit-glieder der Kassenprüfung bestimmen den Verantwortlichen.
2) Mitglieder dürfen nicht Angestellte und Präsidiumsmitglieder des KCR sein.
3) Die Kassenprüfung gibt jährlich der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Tätigkeit.
4) Die Mitglieder der Kassenprüfung haben das Recht, an Sitzungen des Präsidiums Teilzunehmen. Ein Sitzungsprotokoll ist ihnen zuzuleiten. Sie haben kein Stimmrecht.
5) Die Kassenprüfung hat insbesondere zu prüfen, ob sich das Präsidium bei der Finanzarbeit und Beschlussfassung an die Sitzung und die Beschlüsse der Mitglieder gehalten hat. Die Prüfung erfolgt mindestens einmal im Jahr ohne Voranmeldung in selbstständiger Verantwortung.

§ 8 Beiträge, Versicherung, Nutzungsentgelte, allgemeine Kosten und Umlagen
1) Die finanziellen Mittel zur Bestreitung der Geschäftsführung werden durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden und Schenkungen eingebracht. Die Höhe der Einnahmen orientiert sich an den absehbaren Ausgaben. Dies gilt auch für Vorauszahlungen. (Miete, Energie)
2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr im vollen Umfang zu entrichten und wird nicht zurückerstattet. Für Gardekostüme ist ein Jahresbeitrag in Höhe von 15,00 € zu entrichten.
3) Der Mitgliedsbeitrag wird nach folgenden Gesichtspunkten ermittelt:
a. Kinderbeitrag für Kinder bis 18. Jahre
b. Ermäßigter Beitrag
c. Erwachsene
d. Gardekostüme

§ 9 Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente
Die Mitglieder, die vereinseigene Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente für die Tätigkeit im Verein erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar. Die Pflege der Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente sind in einwandfreiem Zustand dem Fundus zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus dem KCR sind alle Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem Fundus zu übergeben. Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente dürfen nicht für andere Zwecke als die des Vereins verwendet werden. Der Verantwortliche für den Fundus wird vom Vorstand berufen.

§ 10 Kassenwesen, Rechnungsprüfung
1) Zur Abwicklung der finanziellen Geschäfte des KCR ist ein Konto zu führen.
2) Zahlungen und Überweisungen dürfen nur mit schriftlicher Bestätigung von vier Vorstandsmitgliedern erfolgen, wobei nur zwei Unterschriften von nicht familiär gebundenen Vorstandsmitgliedern geleistet werden dürfen.
3) Der Präsident oder der Vizepräsident und der Schatzmeister tragen die Verantwortung für die sachliche und rechnerische Richtigkeit im Zahlungsverkehr.
4) Zur Dokumentation des Zahlungsverkehrs und der Zahlungsbelege ist vom Schatzmeister ein Kassenbuch zu führen. Zahlungsbelege sind zehn Jahre aufzubewahren.
5) Vom Schatzmeister ist eine Handkasse mit einem Höchstbetrag von 255,00 € zu führen.
6) Das Präsidium legt zu Beginn des Geschäftsjahres den Finanzplan des Vereins vor, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 11 Satzungsänderung
1) Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder er-forderlich. Über Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und in der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
2) Satzungsänderungen, die von Aufsicht- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann das Präsidium von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderung müssen von allen Vereinsmitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und vom Präsidenten oder vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Alle Beschlüsse sind in einem Beschlussbuch zu erfassen. (Lfd-Nr. und Jahresangabe)

§ 13 Wahlordnung
1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr Vollendet haben und ihren Beitrag bis zum laufenden Monat entrichtet haben.
2) Wählbar sind Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens seit dem 11.11. des Vorjahres Mitglied des Vereins sind. Die Wahlperiode umfasst die Dauer von drei Jahren.
3) Nicht anwesende, entschuldigte fehlende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie Vorgeschlagen werden und ihre Bereitschaft zu Übernahme einer Funktion schriftlich hinterlegt haben.
4) Kandidiert ein nicht anwesendes, entschuldigtes Mitglied als Präsident, so ist grundsätzlich ein geschlossener Brief mit seinen Vorstellungen zur Arbeit als Präsident des Vereins zu hinterlegen. Dieser Umschlag darf nur im Falle seiner Kandidatur geöffnet und verlesen werden.
5) Gewählt wird der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Protokollführer jeweils einzeln in geheimer Wahl mit Stimmzettel. Dabei ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erhält. Jedes Vereinsmitglied hat für einen Wahlgang der genannten Funktion eine Stimme. Wird durch ein Vereinsmitglied mehrere Kandidaten für eine Funktion gewählt, so ist die Stimmabgabe ungültig.
6) Werden beide Ehepartner in das Präsidium gewählt, so müssen zwei weitere Vereins-mitglieder als Ausgleich in das Präsidium zu Beisitzer gewählt werden.
7) Die Beisitzer des Vorstandes werden, im Block in geheimer Wahl mit Stimmzettel gewählt. Die Zahl der Beisitzer ist auf drei beschränkt. Werden mehr als drei Beisitzer vorgeschlagen, so sind die ersten drei Kandidaten gewählt, die die einfache Mehrheit erhalten haben. Jedes Vereinsmitglied hat für den Wahlgang der Wahl der Beisitzer drei Stimmen. Werden von einem Vereinsmitglied mehr als drei Kandidaten zum Beisitzer gewählt, führt das zur Ungültigkeit der Stimmabgabe. Wenn Punkt 5) Der Wahlordnung eintritt, so können auch mehr als drei Beisitzer gewählt werden.
8) Wird bei der Wahl für eine unter Punkt 5. und 6. genannte Funktionen Stimmengleichheit erzielt, so wird eine Stichwahl durchgeführt. Dabei gilt der Kandidat mit der einfachen Mehrheit als gewählt.
9) Diese Wahlordnung wurde am 21.03.1997 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 14 Auflösung des KCR
1) Zur Auflösung des KCR ist ein Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Der KCR gilt weiterhin als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter sieben Mitglieder sinkt, bzw. durch das Amtsgericht das Verfahren zur Gesamtvollstreckung eröffnet wird. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2) Die Auflösung des KCR erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen durch das Präsidium. Mitglieder des KCR haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des KCR keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des KCR oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KCR an den Landesverband Thüringer Karnevalsvereine e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige karnevalistische Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Schlussbestimmungen
1) Die Satzung wurde am 22.05.1997 errichtet und mehrfach, zuletzt am 24.05.2013 geändert.
2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des KCR Erfurt.

Erfurt, den 24.05.2013